Anhang der Richtlinie 89/686/EWG

Die Richtlinie 89/686/EWG wurde zum 21. April 2018 aufgehoben.

Sie wird hier der Vollständigkeit halber noch aufgeführt.

Hier erfahren Sie alles über die Änderungen. »


PSA Typen
Die Richtlinie 89/686/EWG legt die wesentlichen Voraussetzungen für die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt fest. Konkrete Ausführungen dazu werden in den Anhängen der PSA-Richtlinie getroffen. Ihnen sollte entsprechend Beachtung geschenkt werden. Im Folgenden erhalten Sie daher einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG und erste Hinweise auf die PSA-relevanten Änderungen durch den Verordnungsvorschlag.

Anhang I – Ausnahmen vom Geltungsbereich der PSA-Richtlinie

Bestimmte Arten von PSA fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG. Dies betrifft:

  • speziell für Streit- oder Ordnungskräfte konzipierte und hergestellte PSA (Schirme, Schilde…),
  • PSA für die Selbstverteidigung (Pfefferspray)
  • für private Verwendung entwickelte und hergestellte PSA gegen Witterungseinflüsse (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Regenschirme usw.)
  • PSA gegen Hitze (Ofenhandschuhe), Feuchtigkeit und Wasser (Spülhandschuhe)
  • nicht ständig getragene PSA zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren sowie Helme und Sonnenblenden (Visiere) für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge

Bislang besteht das Problem, dass einige Produkte eine Schutzfunktion für Nutzer erfüllen und auch der Begriffsbestimmung der PSA-Richtlinie entsprechen. Aufgrund einer Ausnahmeregelung sind sie trotzdem nicht in ihren Anwendungsbereich gefallen. Dies betrifft im speziellen PSA für die private Verwendung zum Schutz gegen Hitze, Feuchtigkeit und Wasser. Daher erhielt die PSA-Verordnung eine Anpassung in Artikel 2 Absatz 2 , wonach der Anwendungsbereich für PSA weiter gefasst wurde, so dass jetzt auch privat verwendete Schutzmittel gegen extreme Risiken in ihren Geltungsbereich fallen.

Anhang II – Grundlegende Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit

Die Richtlinie 89/686/EWG definiert in diesem Teil die grundlegenden Anforderungen an alle PSA, da diese einen angemessenen Schutz gegen auftretende Risiken bieten müssen. Für Hersteller werden Anforderungen hinsichtlich der Gestaltung, Unschädlichkeit, Bequemlichkeit und Effizienz getroffen. Die neue PSA-Verordnung hat diesen Bereich ebenfalls aktualisiert und neu gefasst.

Zusätzlich wird in Anhang II Absatz 1.4 der Richtlinie 89/686/EWG festgelegt, dass Hersteller von PSA mit dem Inverkehrbringen auch eine Informationsbroschüre aushändigen müssen.
Diese umfasst zum Beispiel die folgenden Inhalte:

  • Anweisungen für die Lagerung, Gebrauch, Reinigung, Wartung, Überprüfung und Desinfizierung
  • Nachweis über erzielte Leistungen bei technischen Versuchen (Nachweis Schutzgrad/klasse)
  • Angaben über das mit der PSA zu verwendende Zubehör und Merkmale passender Ersatzteile
  • die den Risikograden entsprechenden Schutzklassen und Verwendungsgrenzen
  • das Verfallsdatum oder Verfallzeit der PSA oder ihrer Bestandteile
  • für Transport der PSA geeignete Verpackungsart
  • Bedeutung etwaiger Markierungen auf der PSA

Die Informationsbroschüre muss klar verständlich und mindestens in der, beziehungsweise den Amtssprachen des Bestimmungslandes verfasst sein.

Anhang III – Technische Unterlagen des Herstellers

Die technischen Unterlagen müssen bei der Herstellung einer jeden PSA vor dem Inverkehrbringen erstellt werden. Gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG umfassen diese

alle zweckdienlichen Angaben über Mittel, die der Hersteller eingesetzt hat, um die Übereinstimmung einer PSA mit den für sie geltenden grundlegenden Anforderungen zu erreichen.

Die technischen Unterlagen umfassen demnach insbesondere:

  1. die technischen Fertigungsunterlagen, d.h.:
    • die Gesamt- und Detailpläne der PSA, gegebenenfalls mit den Berechnungen und Ergebnissen der Versuche mit Prototypen
    • ein vollständiges Verzeichnis der bei der Gestaltung berücksichtigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sowie der harmonisierten Normen oder sonstigen technischen Spezifikationen
  2. die Beschreibung der im Herstellungsbetrieb verwendeten Kontroll- und Prüfeinrichtungen
  3. sowie ein Exemplar der in Anhang II Ziffer 1.4 der Richtlinie genannten Informationsbroschüre

Die neue PSA-Verordnung definiert die Mindestanforderungen an die technischen Unterlagen sehr viel eindeutiger.

Anhang IV und Anhang VI – CE-Zeichen und Konformitätserklärung

Die Richtlinie 89/686/EWG gibt in Anhang IV das EG-Konformitätszeichen mit dem abgebildeten Symbol aus. Vorgegeben ist, dass Hersteller hinter dem CE Zeichen in zwei Stellen die Jahreszahl des Jahres ausweisen, in dem das Zeichen angebracht wurde. Zusätzlich kann das Zeichen auch die Kennnummer der zugelassenen Prüfstelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG umfassen. Das Verwaltungszeichen „CE“ erklärt die Richtlinien-konforme Herstellung der persönlichen Schutzausrüstung.

Somit besteht die CE-Kennzeichnung nur in Verbindung mit einer gültigen Konformitätserklärung. Wie diese auszusehen hat, wird in einem Modell in Anhang VI der PSA-Richtlinie vorgegeben. Die schriftliche Erklärung darüber, dass die PSA der RL 89/686/EWG entspricht, wird bei Produkten der Kategorie I vom Hersteller entsprechend des Anhangs VI selbst verfasst, während bei Produkten der Kategorie II und III zunächst eine notifzierte Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung (Artikel 8 RL 89/686/EWG) ausstellen muss. Die neue PSA-Verordnung ersetzt die Anhänge der Richtlinie 89/686/EWG über das CE-Zeichen und die Konformitätserklärung und gibt in Anhang IX ein neues Muster vor.

Artikel 10 RL 89/686/EWG – Baumusterprüfung

Persönliche Schutzausrüstungen, mit Ausnahme der in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 89/686/EWG genannten einfachen Schutzausrüstungen (Kategorie I), unterliegen einer EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 dieser Richtlinie. Damit wird das Verfahren bezeichnet, mit dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und auch bescheinigt, dass das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht. Der Hersteller selbst hat einen Antrag für eine Baumusterprüfung bei der Prüfstelle zu stellen. Danach überprüft die Stelle die technischen Unterlagen des Herstellers und das Modell der PSA. Entspricht das PSA-Modell den einschlägigen Bestimmungen, stellt die benannte Stelle die EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Durch die neue PSA-Verordnung  ändern sich die jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren der PSA-Kategorien.

Artikel 11 RL 89/686/EWG – EG Qualitätssicherung

Für in Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie benannte komplexe persönliche Schutzausrüstung muss zudem die EG-Qualitätssicherung, d.h. die Kontrolle der fertig produzierten PSA, erfolgen. Die PSA-Richtlinie sieht vor, dass diese Prüfung auf Konformität ebenfalls durch eine benannte Stelle zu erfolgen hat. Der Hersteller kann zwischen Modul A: „Qualitätssicherung für das Endprodukt“ und B:“Qualitätssicherungssystem mit Überwachung“ wählen. Die Prüfstelle legt einen entsprechenden Bericht über die Baumusterprüfung an. Auch diese Module sind von einer Änderung betroffen.