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Seit dem 21. Dezember 1989 regelt die Hersteller-Richtlinie 89/686/EWG, für die in ihren Geltungsbereich fallende PSA den freien Verkehr von persönlicher Schutzausrüstung auf dem europäischen Markt und gewährleistet ein hohes Schutzniveau für die PSA-Nutzer. In Deutschland findet die PSA-Richtlinie ihre nationale Umsetzung in der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) – der Verordnung über die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung auf dem Markt.
Richtlinie 89/656/EWG für Anwender von PSA
Die vorliegende Richtlinie wird von Arbeitsschutzrichtlinien, insbesondere jedoch von der Richtlinie 89/656/EWG ergänzt. Diese umfasst die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit. In Deutschland findet die Richtlinie ihre Umsetzung durch die PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV). Diese beinhaltet:
- Anforderungen für den Arbeitgeber bei der Beschaffung, Wartung, Lagerung und Instandhaltung von PSA
- Hinweise für Mitarbeiter über die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung
Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG
In ihren Geltungsbereich fällt gemäß Artikel 1 Absatz 2 RL 89/686/EWG:
„jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden“.
Dazu zählen auch Einheiten, die aus mehreren zusammengefügten Vorrichtungen bestehen oder auswechselbare Bestandteile, die für die Wirksamkeit der PSA zwingend notwendig sind und ausschließlich für diese verwendet werden. Zur persönlichen Schutzausrüstungen in diesem Sinn gehören Produkte sowohl im gesamten gewerblichen als auch im privaten Bereich. Einige Beispiele für PSA sind Schutzhelme, Gehörschützer, Sicherheitsschuhe, Rettungswesten, aber auch Sonnenbrillen und Warnwesten. In Anhang I der RL 89/686/EWG werden Ausnahmen von dieser Regel getroffen.
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen / Bereitstellen von PSA
Hersteller, Importeure und Händler tragen die Verantwortung für die Sicherheit der auf dem Markt erhältlichen PSA basierend auf den grundlegenden Schutzfunktionen im Sinne des Anhangs II der genannten Richtlinie. Insbesondere Hersteller von PSA müssen deren Einhaltung vor dem Inverkehrbringen prüfen. Bei bestimmten Produktkategorien wird die Überprüfung aufgrund höherer Sicherheitsrisiken jedoch schwieriger, sodass eine unabhängige Organisation an die Stelle der Hersteller tritt. Um die Erfüllung nachzuweisen, muss der PSA-Hersteller oder sein Bevollmächtigter, nach der EU-Richtlinie in Verbindung mit dem 8. ProdSV für persönliche Schutzausrüstung, folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereithalten:
a) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,
b) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,
c) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,
d) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 einen Bericht über die Qualitätssicherung.
Konformitätsbewertung
Welche Verfahren ein Hersteller zur Kennzeichnung seiner Produkte mit dem CE-Zeichen durchlaufen muss, richtet sich nach der Art der PSA und deren Zuordnung in Risikogruppen. Die Richtlinie 89/686/EWG sieht hier drei PSA-Kategorien vor. Auch wenn die Richtlinie 89/686/EWG diese Gruppen nicht eindeutig benennt, so ist die Verwendung der Bezeichnung „Kategorie“ doch üblich.
Für jede dieser Kategorie setzt das Erstellen einer Konformitätserklärung die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens voraus. Das heißt, der Hersteller hat die entsprechende PSA zu testen und gemäß seiner Verpflichtung aufgrund der Richtlinie 89/686/EWG zu prüfen. In diesem Zusammenhang gewinnen harmonisierte Normen an Bedeutung. Hersteller, die die persönliche Schutzausrüstung nach diesen Normen gestalten, können von einer Erfüllung der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen an PSA ausgehen. Die Anwendung der Normen ist dabei jedoch keine Pflicht! Insbesondere für Produkte der Kateogrie III kann im Zuge des Konformitätsbewertungsverfahrens eine „benannte Stelle“ zuständig sein. Diese muss der Hersteller einschalten. Während die technischen Unterlagen (a) und die Konformitätserklärung (b) Bestandteil einer jeden PSA sein müssen, fällt die Baumusterprüfbescheinigung (c) besonders bei PSA-Produkten der Kategorie II und III, und der Bericht über die Qualitätssicherung (d) bei PSA der Kategorie III ins Gewicht.
Mit dem Anbringen des CE-Zeichens bestätigt der Hersteller abschließend, dass er alle Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllt. Die genaue Kennzeichnung richtet sich ebenfalls nach den PSA-Kategorien.
Überarbeitung der Richtlinie 89/686/EWG
Das EU-Parlament stimmte am 20.01.2016 in Straßburg für den neuen Entwurf der PSA-Verordnung mit einer überwältigenden Mehrheit (Bestimmte Teile der PSA-Richtlinie erfahren durch die neue Verordnung eine Änderung). Wichtigstes Ziel ist ein besserer Schutz der Nutzer von PSA und die Neuordnung von Konformitätserklärungen und ihren Bewertungsstellen.
Anschließend erteilte auch der EU-Rat seine Zustimmung in erster Lesung, so dass der Rechtsakt am 09.03.2016 und am 31.03.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde: Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 über Persönliche Schutzausrüstungen.