PSA Kategorien

Gebotsschilder PSAPSA ist nicht gleich PSA: Verschiedene Situationen bergen unterschiedliche Gefahrenpotentiale. Um Unfälle zu vermeiden müssen PSA daher auch den situativen Anforderungen entsprechen. Zur Unterscheidung ihrer Schutzgrade führen sowohl der PSA-Verordnung (Anhang I) als auch die Richtlinie 89/686/EWG drei PSA-Kategorien an. Diese basieren auf einer Abstufung nach der zu erwartenden Verletzungsschwere, die im Notfall mit einer entsprechenden PSA abgewehrt werden kann.

Mit der Kategorisierung werden zugleich verschiedene Verfahren zur Konformitätsbewertung der Produkte initiiert. Das heißt die Art und Weise, durch welche Verfahren der Hersteller von PSA seine Produkte CE-kennzeichnen darf, hängt von der Zuordnung in eine der drei Kategorien ab (Artikel 8 RL 89/686/EWG und Artikel 18-19 der PSA-Verordnung). Aus der Zuordnung der PSA in eine der drei Kategorien resultieren künftig die folgenden Herstellerpflichten:

 PSA Kategorie Technische Dokumentation (Anhang III) EG-
Baumusterprüf
bescheinigung
QS – Kontrolle der fertigen PSA Konformitätserklärung und CE Zeichen
 I
 II
 III

 

Bitte beachten: Hersteller von PSA der Kategorie III müssen die CE-Kennzeichnung zudem um die Kennnummer der notifizierten Stelle erweitern!

PSA der Kategorie I

Diese Kategorie umfasst Produkte zum Schutz des Nutzers vor geringfügigen Risiken („simple design“). Der Hersteller geht davon aus, dass die PSA-Nutzer die Wirksamkeit der PSA selbst einschätzen können. Zu Kategorie I zählen ausschließlich PSA zum Schutz gegen:

  • oberflächliche mechanische Verletzungen (z. B. Gartenhandschuhe),
  • Berührungen mit schwach aggressiven Reinigungsmitteln (z. B. Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen),
  • Berührungen mit heißen Oberflächen (Temperaturen unter 50 °C) (Arbeitsschürzen)
  • Schädigungen der Augen durch Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen) sowie Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind.

PSA der Kategorie II

Produkte, die weder in Kategorie I noch in Kategorie III eingeordnet werden können, gehören zur Kategorie II. Generell sollen diese Produkte einen Standard-Schutz vor mechanischen Risiken bieten. Beispiele sind Arbeitsschutzhelme, Sicherheitsschuhe oder auch der Gehörschutz. Nach dem Verordnungsvorschlag der EU Kommission fallen auch maßgefertigte und individuell angepasste PSA in diese Kategorie.

PSA der Kategorie III

Diese Risikogruppe erfasst die komplexe persönliche Schutzausrüstung („complex design“) zum Schutz vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden. Dieser Kategorie unterliegt PSA, die gegen Gefährdungen schützen soll, die ein Verwender nicht selbst einschätzen kann. Gemäß Anhang I der PSA-Verordnung fallen unter Kategorie III PSA zum Schutz vor folgenden Risiken.

  • gesundheitsgefährdende Stoffe und Gemische,
  • Atmosphären mit Sauerstoffmangel
  • schädliche biologische Agenzien
  • ionisierende Strahlung,
  • warme Umgebung, mit vergleichbaren Auswirkungen wie bei einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr,
  • kalte Umgebung, mit vergleichbaren Auswirkungen wie bei einer Lufttemperatur von -50 °C oder weniger,
  • Stürze aus der Höhe,
  • Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen,
  • Ertrinken,
  • Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen
  • Hochdruckstrahl
  • Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche,
  • schädlicher Lärm

Wann gilt welche Kategorie für welche PSA?

Die Zuordnung der PSA bereitet immer wieder Probleme. Ist ein Produkt überhaupt als PSA anzusehen? Wenn ja, in welche Kategorie muss es gesteckt werden? Um zumindest eine kleine Hilfestellung zu geben, hat die Europäische Kommission Leitlinien (PPE Guidelines) erarbeitet, die eine einheitliche Anwendung sicherstellen sollen. Diese sind allerdings in Englisch verfasst. Für eine bessere Orientierung finden Sie hier eine deutsche Übersetzung des Anhangs 1.11 der PPE Guidelines. Im Zweifelsfall sollte aber immer das englischsprachige Original herangezogen werden. Die neue PSA Verordnung schafft hier deutlich mehr Klarheit und lässt wenig Interpretationsspielraum (siehe Anhang I)